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   BGH, 13.07.2010 - VIII ZR 281/09   

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https://dejure.org/2010,18563
BGH, 13.07.2010 - VIII ZR 281/09 (https://dejure.org/2010,18563)
BGH, Entscheidung vom 13.07.2010 - VIII ZR 281/09 (https://dejure.org/2010,18563)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 281/09 (https://dejure.org/2010,18563)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 WoBindG, § 28 Abs 4 BVO 2, § 242 BGB, § 535 BGB, § 552a ZPO
    Preisgebundener Wohnraum: Erhöhung der Kostenmiete bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 WoBindG, § 28 Abs 4 BVO 2, § 242 BGB, § 535 BGB, § 552a ZPO
    Preisgebundener Wohnraum: Erhöhung der Kostenmiete bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechtigung einer Mieterhöhung im Falle einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel bei preisgebundenem Wohnraum

  • rewis.io

    Preisgebundener Wohnraum: Erhöhung der Kostenmiete bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

  • ra.de
  • rewis.io

    Preisgebundener Wohnraum: Erhöhung der Kostenmiete bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242
    Berechtigung einer Mieterhöhung im Falle einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel bei preisgebundenem Wohnraum

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision, Schönheitsreparaturen bei Miete

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 177/09

    Preisgebundener Wohnraum: Vermieter kann bei unwirksamer Klausel über

    Auszug aus BGH, 13.07.2010 - VIII ZR 281/09
    Die vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig gehaltene Frage nach der Berechtigung einer Mieterhöhung im Falle einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel bei preisgebundenem Wohnraum ist durch das Senatsurteil vom 24. März 2010 (VIII ZR 177/09, NJW 2010, 1590) dahin beantwortet worden, dass der Vermieter bei öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnraum berechtigt ist, die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 II. BV zu erhöhen, wenn die im Mietvertrag enthaltene Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist.

    Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg, weil das Berufungsgericht die Mieterhöhung in Übereinstimmung mit dem Senatsurteil vom 24. März 2010 (aaO) zutreffend für wirksam gehalten hat.

  • BGH, 20.09.2017 - VIII ZR 250/16

    Preisgebundener Wohnraum: Einseitige Erhöhung der Kostenmiete bei Unwirksamkeit

    Der Vermieter preisgebundenen Wohnraums ist grundsätzlich nicht gehindert, gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 WoBindG die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 Satz 2 II. BV zu erhöhen, wenn sich die im Mietvertrag enthaltene Formularklausel über die Abwälzung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters als unwirksam erweist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 24. März 2010, VIII ZR 177/09, BGHZ 185, 114 Rn. 11 ff.; Beschlüsse vom 13. Juli 2010, VIII ZR 281/09, WuM 2010, 635 Rn. 1; vom 31. August 2010, VIII ZR 28/10, WuM 2010, 750 Rn. 1 und vom 12. Januar 2011, VIII ZR 6/10, NZM 2011, 478 Rn. 1).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 177/09, BGHZ 185, 114 Rn. 11 ff.; Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 281/09, WuM 2010, 635 Rn. 1; vom 31. August 2010 - VIII ZR 28/10, WuM 2010, 750 Rn. 1; vom 12. Januar 2011 - VIII ZR 6/10, NZM 2011, 478 Rn. 1), ist der Vermieter preisgebundenen Wohnraums grundsätzlich nicht gehindert, einseitig die Kostenmiete um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 Satz 2 II. BV zu erhöhen, wenn - wie auch im Streitfall - die im Mietvertrag enthaltene Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist.

  • LG Frankfurt/Main, 24.10.2013 - 11 S 91/13

    Mieterhöhung trotz unwirksamer Reparaturklausel zulässig!

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Vermieter bei - wie hier - öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnraum berechtigt, die Kostenmiete auch dann einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 11. Berechnungsverordnung zu erhöhen, wenn die im Mietvertrag enthaltene Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist (vgl. BGH, Urteil v. 24.03.2010, Az.: VIII ZR 177/09, WuM 2010, 296; Beschluss v. 13.07.2010, Az.: VIII ZR 281/09, WuM 2010, 635; Beschluss v. 31.08.2010, Az.: VIII ZR 28/10, WuM 2010, 750; Beschluss v. 12.01.2011, Az.: VIII ZR 6/10, WuM 2011, 112; Urteil v. 12.12.2012, Az.: VIII ZR 181/12, WuM 2013, 174).

    Nur ausnahmsweise kann aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB etwas Abweichendes angenommen werden (vgl. BGH, Beschluss v. 13.07.2010, Az.: VIII ZR 281/09, WuM 2010, 635; Beschluss v. 31.08.2010, Az.: VIII ZR 28/10, WuM 2010, 750; Beschluss v. 12.01.2011, Az.: VIII ZR 6/10, WuM 2011, 112; Urteil v. 12.12.2012, Az.: VIII ZR 181/12, WuM 2013, 174).

    Während der Bundesgerichtshof die Erforderlichkeit eines solchen Angebots gemäß § 242 BGB in seinem Beschluss vom 13.07.2010 (Az.: VIII ZR 281/09) ausdrücklich offen ließ und in seinem Beschluss vom 31.08.2010 (Az.: VIII ZR 28/10) ebenfalls nur in rein negativer Weise feststellte, eine Mieterhöhungserklärung sei jedenfalls dann nicht treuwidrig, wenn der Vermieter dem Mieter zuvor vergeblich die Aufrechterhaltung der Schönheitsreparaturklausel unter Streichung des zu beanstandenden Klauselteils angeboten habe, führte er in seinem Beschluss vom 12.01.2011 (Az.: VIII ZR 6/10) schließlich eindeutig aus, dass der Mieter keinen Anspruch darauf habe, so gestellt zu werden, wie wenn der Vermieter eine wirksame Schönheitsreparaturklausel verwendet hätte.

  • LG Bochum, 08.05.2012 - 9 S 14/12

    Anspruch eines Vermieters auf Erhöhung der Kostenmiete bei preisgebundenen

    Die Berechtigung des Vermieters zu einem Zuschlag nach § 28 Abs. 4 II. BV entfällt bei der Kostenmiete nur dann, wenn die Kosten der Schönheitsreparaturen wirksam auf den Mieter abgewälzt worden sind, nicht aber auch dann, wenn der Vermieter die Abwälzung zwar beabsichtigt hat, mit diesem Vorhaben aber gescheitert ist (BGH, Urteil vom 24.03.2010, Az. VIII ZR 177/09, Beschluss vom 13.07.2010, Az. VIII ZR 281/09, Beschluss vom 31.08.2010, Az. VIII ZR 28/10; Beschluss vom 12.01.2011, Az. VIII ZR 6/10).
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